Anlagerichtlinien der Bürgerstiftung Durbach

Nach § 11 Nr. 2c der Satzung der Bürgerstiftung Durbach (Stand 11.10.2017), erlässt der Stiftungsrat in seiner Sitzung vom 4. April 2018 folgende Anlagerichtlinien.

Präambel
Stiftungen sind für die „Ewigkeit“ angelegt. Das gesamte Vermögen wird auf der Grundlage dieser Anlagerichtlinien nach Empfehlung des Anlagebeirates angelegt.

Unsere Anlagepolitik ist so auszurichten, dass dauerhaft ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Ertrag und Risiko hergestellt wird. Dabei stehen die Interessen der Stiftung im Mittelpunkt.

Die Anlagerichtlinien der Bürgerstiftung Durbach sind an das Muster der Anlagerichtlinien für Kommunen angelehnt.

 

§ 1    Anlageziel

Um den Satzungszweck zu erfüllen und den Regelungen der Gemeinnützigkeit gerecht zu werden, gelten folgende Anlageziele:
das Stiftungsvermögen langfristig in seinem Wert zu erhalten,
solide, stetige Erträgen zu erzielen, um eine effektive Stiftungsarbeit zu ermöglichen,
unabhängig zu bleiben von einzelnen Banken und Anlagenprodukten. Die Anlagerichtlinien, sowie die einzelnen Kapitalanlagen selbst sind von Zeit zu Zeit zu überprüfen und sofern notwendig anzupassen.

§ 2    Sicherheit der Geldanlagen

Die Sicherheit des angelegten Kapitals ist vorrangiges Anlageziel. Das Stiftungskapital ist risikoarm und ertragsbringend anzulegen.

§ 3    Anlageformen

Als Anlageform kommen Einlagen bei Banken und Sparkassen, gemischte Wertpapierfonds (Fonds, die sowohl in festverzinsliche Wertpapiere als auch in Aktien investieren), festverzinsliche Wertpapiere sowie offene Immobilienfonds in Betracht. Fonds müssen EU-Recht, Immobilienfonds deutschem Recht unterliegen.
Festverzinsliche Wertpapiere können einen Anteil von bis zu 100% ausmachen. Sie sollen gute Bonität aufweisen.
Die Aktienquote darf maximal 30% in Bezug auf das ganze Stiftungskapital betragen und muss grundsätzlich aus Standardwerten in angemessener Streuung bestehen.
Der Anteil an offenen Immobilienfonds darf maximal 30% in Bezug auf das ganze Stiftungskapital betragen. Die Anlage darf nur unter Abwägung des Vermietungsrisikos erfolgen.
Beide Anlagen zusammen, Aktien- und Immobilienfondsanteil, dürfen maximal 40% des Stiftungskapitals ausmachen.

§ 4    Anlagehorizont

Die Stiftung ist auf „Ewig“ angelegt. Die Geldanlagen erfolgen in der Regel langfristig.

§ 5    Überschreiten des Aktienanteils

Wegen Kurssteigerungen sind Überschreitungen des Aktienanteils in Fonds möglich.

§ 6    Derivate

Direktanlagen in Derivate sind ausgeschlossen.

§ 7    Anlagebeirat

Der Anlagebeirat besteht aus allen Vorstandsmitgliedern des Stiftungsvorstandes sowie sachkundigen Stiftern. Diese werden vom Stiftungsrat hinzugewählt.


Durbach, den 4. April 2018


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Andreas König Bürgermeister
Vorsitzender Stiftungsrat